Rechtsgebiet

Betäubungsmittelstrafrecht

WENN ES EILIG IST

  • Keine Angaben zur Sache, auch nicht zur Herkunft. 
  • Bei einer Durchsuchung: nichts unterschreiben, Widerspruch protokollieren lassen. 
  • Neben dem Strafverfahren läuft oft ein eigenes Verfahren um die Fahrerlaubnis.

Eigenbedarf oder Handeltreiben

 

Das ist die erste und wichtigste Weiche. Handeltreiben setzt eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus — und wird regelmäßig aus Indizien erschlossen: aus der Menge, aus Verpackungseinheiten, aus einer Feinwaage, aus Nachrichten auf dem Telefon, aus Bargeld.

 

Diese Schlüsse sind angreifbar. Eine Waage kann einem Konsumenten gehören, der nicht übervorteilt werden will. Mengen können Vorrat sein. Nachrichten lassen sich unterschiedlich lesen. Ob aus einer Indizienkette Handeltreiben wird, ist keine Tatsache, sondern eine Bewertung — und Bewertungen lassen sich bestreiten.

 

Es kommt nicht auf das Gewicht an

 

Der häufigste Irrtum: dass die Menge in Gramm über den Strafrahmen entscheide. Maßgeblich ist die Wirkstoffmenge, nicht das Bruttogewicht. Zwanzig Gramm stark gestrecktes Material können weniger Wirkstoff enthalten als fünf Gramm reine Substanz.

 

Deshalb gehört zu jeder Verteidigung in diesen Verfahren die Prüfung des Gutachtens: Wie wurde die Probe entnommen, wie wurde gemessen, auf welchen Wirkstoff bezieht sich das Ergebnis, ist die Probe repräsentativ für die gesamte Menge? Von der Antwort hängt ab, ob die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist — und damit, ob eine Mindestfreiheitsstrafe im Raum steht.

 

Cannabis — nur teilweise erlaubt

 

Seit dem Konsumcannabisgesetz ist der Besitz in bestimmten Mengen erlaubt: in der Öffentlichkeit bis 25 Gramm, in der eigenen Wohnung bis 50 Gramm, dazu bis zu drei Pflanzen zum Eigenanbau.

 

Oberhalb dieser Grenzen beginnt wieder die Strafbarkeit, und es gelten weiterhin Verbotszonen und Abstandsregeln. Auch der Handel bleibt strafbar. Wer davon ausgeht, Cannabis sei schlicht legal, unterschätzt das Verfahren, das ihm bevorsteht.

 

Wege, die nur hier offenstehen

 

Das Betäubungsmittelrecht kennt Ausgänge, die es sonst nicht gibt.

Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann von der Verfolgung abgesehen werden (§ 31a BtMG). Bei einer bestehenden Abhängigkeit kann eine Therapie an die Stelle der Strafvollstreckung treten — „Therapie statt Strafe" (§ 35 BtMG). Und das Gesetz sieht eine Strafmilderung für Aufklärungshilfe vor (§ 31 BtMG), die allerdings erhebliche Folgen haben kann und nie ohne vorherige Beratung in Betracht gezogen werden sollte.

 

Welcher dieser Wege in Betracht kommt, zeigt sich erst nach Akteneinsicht.

 

Die Fahrerlaubnis

 

Das überrascht fast jeden Mandanten: Neben dem Strafverfahren läuft ein eigenes Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde, und es folgt eigenen Regeln. Dort kann die Fahrerlaubnis auch dann in Gefahr geraten, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

 

Beide Verfahren müssen deshalb von Anfang an zusammen gedacht werden. Was im Strafverfahren unbedacht geräumt wird, liegt der Behörde später vor.

 

Was ich für Sie tue

 

Akteneinsicht, Prüfung des Wirkstoffgutachtens, Prüfung der Durchsuchung und der übrigen Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit. Dann die Frage, welcher Ausgang realistisch ist — und welcher der Wege, die das Gesetz hier eröffnet, für Sie in Betracht kommt.

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