Vorladung und Ermittlungsverfahren

Eine Vorladung als Beschuldigter ist kein Termin, den man einfach wahrnimmt. Sie ist der Beginn eines Verfahrens, in dem alles, was Sie sagen, später verwendet werden kann — auch das, was Sie zu Ihrer Entlastung sagen wollten.

 

Die drei wichtigsten Punkte

 

Sie müssen bei der Polizei nicht erscheinen. Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet keine Erscheinungspflicht. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

 

Sie müssen sich nicht äußern. Das Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Eine halbe Aussage dagegen schon — deshalb ist „ein bisschen erklären" die schlechteste aller Möglichkeiten. 

 

Ohne Akteneinsicht weiß niemand, worum es geht. Die Vorladung nennt den Vorwurf in einem Satz. Was tatsächlich in der Akte steht — welche Zeugen, welche Beweismittel, welcher Zeitraum — sieht nur der Verteidiger. 

 

So läuft es ab, wenn Sie mich beauftragen

  1. Telefonat: Sie schildern, was passiert ist. Ich sage Ihnen, ob und wann Handlungsbedarf besteht.
  2. Ich zeige mich als Verteidiger an und beantrage Akteneinsicht. Der Vernehmungstermin wird abgesagt.
  3. Wir gehen die Akte gemeinsam durch.
  4. Wir entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist — oder ob Schweigen der bessere Weg ist.
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