Strafverteidigung
Anklage und Hauptverhandlung
- Auf die Anklageschrift können Sie Stellung nehmen, bevor das Gericht über die Eröffnung entscheidet.
- Zur Hauptverhandlung müssen Sie erscheinen — aussagen müssen Sie nicht.
- Nach dem Urteil läuft eine Frist von einer Woche für das Rechtsmittel.
Das Zwischenverfahren
Nach der Anklage entscheidet das Gericht zunächst nur über eine Frage: ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Vorher erhält der Angeschuldigte Gelegenheit, sich zu äußern und Beweiserhebungen zu beantragen.
Diese Gelegenheit wird selten genutzt, und das ist ein Fehler. Hier lässt sich auf eine Einstellung hinwirken, auf eine Beschränkung des Verfahrens oder darauf, dass Entlastendes vor der Verhandlung erhoben wird statt danach. Wer erst im Gerichtssaal anfängt, hat einen Abschnitt verschenkt.
Wie eine Hauptverhandlung abläuft
Der Ablauf ist festgelegt und überall gleich.
Zuerst werden die Angaben zur Person festgestellt — Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf. Dazu müssen Sie Auskunft geben. Dann verliest die Staatsanwaltschaft die Anklage.
Anschließend werden Sie gefragt, ob Sie sich zur Sache äußern wollen. Sie müssen nicht. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Es folgt die Beweisaufnahme: Zeugen, Sachverständige, Urkunden. Danach die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung — und das letzte Wort, das Ihnen gehört. Erst dann das Urteil.
Rechnen Sie mit Wartezeit, bringen Sie Lichtbildausweis und Ladung mit und planen Sie Zeit für die Eingangskontrolle ein.
Was in der Verhandlung möglich ist
Die Verteidigung ist dort nicht Zuschauer. Zeugen können befragt, Aussagen auf Widersprüche geprüft, Beweisanträge gestellt und der Verwertung rechtswidrig gewonnener Beweise widersprochen werden — letzteres oft nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Auch eine Einstellung ist in der Hauptverhandlung noch möglich: bei geringer Schuld ohne Auflage, häufiger gegen eine Auflage, meist eine Geldzahlung. Dafür müssen Staatsanwaltschaft und Gericht zustimmen — und der Angeklagte selbst ebenfalls.
Verständigung — nüchtern betrachtet
Das Gesetz erlaubt eine Verständigung über den Ausgang des Verfahrens. Sie ist an Form gebunden, muss in der Verhandlung offengelegt werden und darf sich nicht auf den Schuldspruch selbst beziehen.
Eine Verständigung kann sinnvoll sein. Sie ist aber kein Rabatt, der allein fürs Mitmachen gewährt wird, und sie setzt voraus, dass man die Beweislage kennt und einschätzen kann, was ohne sie geschehen würde. Wer sie ohne diese Grundlage eingeht, verhandelt im Dunkeln.
Nach dem Urteil
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kommen Berufung oder Revision in Betracht, gegen ein Urteil des Landgerichts die Revision. Die Frist beträgt eine Woche ab Verkündung — sie ist kurz, und sie läuft auch dann, wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.
Das Rechtsmittel kann zunächst ohne Begründung eingelegt und später zurückgenommen werden. Die Entscheidung, ob man es durchführt, muss also nicht in der ersten Woche fallen — die Einlegung schon.
Was ich für Sie tue
Ich prüfe die Anklage auf ihre Tragfähigkeit und nehme im Zwischenverfahren Stellung. Ich bereite Sie auf die Verhandlung vor — darauf, was gefragt wird, was Sie sagen müssen und was nicht. In der Verhandlung führe ich die Befragung, stelle Anträge und widerspreche, wo zu widersprechen ist. Und ich sage Ihnen rechtzeitig, was ein Rechtsmittel realistisch bringen kann.