Rechtsgebiet

Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren

WENN ES EILIG IST

  • Gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. 
  • Heben Sie den Umschlag auf — das Zustelldatum kann entscheidend sein. 
  • Als Betroffener müssen Sie nichts sagen, auch nicht, wer gefahren ist.

Zwei verschiedene Verfahren

 

Die meisten Verkehrsverstöße sind Ordnungswidrigkeiten: zu schnell, zu dicht, über Rot. Die Folgen sind Geldbuße, Punkte, mitunter ein Fahrverbot.

 

Daneben steht das Verkehrsstrafrecht — Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, verbotene Kraftfahrzeugrennen. Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung.

 

Der Unterschied ist kein formaler. Er entscheidet darüber, ob am Ende ein Eintrag im Fahreignungsregister steht oder einer im Bundeszentralregister.

 

Die Messung ist angreifbar

 

Geschwindigkeitsmessungen gelten als standardisierte Verfahren — das Gericht muss nicht jede Messung von Grund auf prüfen. Das heißt aber nicht, dass sie unangreifbar wären.

 

Ob das Gerät geeicht war, ob das Personal geschult war, ob die Aufstellung den Vorgaben entsprach, ob die Messung dem richtigen Fahrzeug zugeordnet wurde — all das lässt sich prüfen. Und Sie haben Anspruch darauf, die dafür nötigen Unterlagen einzusehen, auch wenn sie nicht in der Akte liegen. Dieser Anspruch wird in der Praxis oft erst auf Antrag erfüllt.

 

Deshalb beginnt die Arbeit hier nicht mit dem Einspruch, sondern mit der Akteneinsicht.

 

Fahrverbot — und wann es sich abwenden lässt

 

Ein Fahrverbot ist keine zwingende Folge. Es lässt sich im Einzelfall abwenden, etwa wenn es den Arbeitsplatz kosten würde und eine höhere Geldbuße an seine Stelle treten kann. Das muss aber vorgetragen und belegt werden — von allein prüft das niemand.

 

Und wenn es bleibt: Der Zeitpunkt lässt sich in vielen Fällen beeinflussen.

 

Alkohol und Drogen am Steuer

 

Hier hängt viel an Werten und Messzeitpunkten, und beides ist überprüfbar: wie die Blutprobe entnommen und ausgewertet wurde, ob eine Rückrechnung zulässig war, ob Ausfallerscheinungen tatsächlich dokumentiert sind.

 

Wichtig zu wissen: Neben dem Strafverfahren läuft ein eigenes Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde mit eigenen Maßstäben. Ab einer bestimmten Promillegrenze wird regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt — unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht. Beides muss von Anfang an zusammen gedacht werden.

 

Unfallflucht

 

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort trifft häufig Menschen, die gar nicht flüchten wollten — die den Schaden nicht bemerkt haben oder die gewartet haben und dann gegangen sind.

 

Zwei Punkte entscheiden regelmäßig: ob der Unfall überhaupt bemerkt wurde, und ob die Wartezeit angemessen war. Beides sind Tatfragen, keine Automatismen.

 

Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs — etwa auf einem Parkplatz — und bei nicht bedeutendem Sachschaden sieht das Gesetz zudem die Möglichkeit vor, dass die Strafe gemildert wird oder ganz entfällt, wenn die Feststellungen innerhalb von vierundzwanzig Stunden freiwillig nachgeholt werden. Diese Frist läuft ab dem Unfall. Wer das erwägt, sollte vorher anrufen, nicht nachher.

 

Was ich für Sie tue

 

Akteneinsicht einschließlich der Messunterlagen, Prüfung von Frist und Zustellung, Prüfung der Messung und der Zuordnung. Dann die Frage, ob sich der Vorwurf halten lässt — und, falls ja, was sich an den Folgen noch bewegen lässt.

 

Bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherungen decken diese Verfahren teilweise ab. Bringen Sie die Versicherungsnummer mit.

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