Rechtsgebiet

Jugendstrafrecht

WENN ES EILIG IST

  • Auch Jugendliche müssen bei der Polizei nichts zur Sache sagen.
  • Eine Vorladung der Polizei muss Ihr Kind nicht wahrnehmen.
  • Die Jugendgerichtshilfe ist nicht der Vertreter Ihres Kindes - sie berichtet dem Gericht.

Für wen das Jugendstrafrecht gilt

 

Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen vierzehn und siebzehn Jahren. Bei Heranwachsenden zwischen achtzehn und zwanzig hängt es vom Einzelfall ab: Das Gericht wendet Jugendstrafrecht an, wenn die Persönlichkeitsentwicklung noch der eines Jugendlichen entspricht oder wenn es sich nach Art und Umständen um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG).

 

Diese Entscheidung ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob am Ende eine Geldstrafe mit Eintrag steht oder eine erzieherische Maßnahme — und ob die Sache später im Führungszeugnis auftaucht. Sie lässt sich begründen, und sie wird nicht von allein zugunsten des Beschuldigten getroffen.

 

Erziehung statt Strafe 

— und was das praktisch bedeutet

 

Das Jugendstrafrecht fragt nicht in erster Linie, was die Tat verdient, sondern was nötig ist, damit sich so etwas nicht wiederholt. Daraus folgt ein anderer Instrumentenkasten: Weisungen und Auflagen, Betreuung, Arbeitsstunden, Täter-Opfer-Ausgleich, Verwarnung, in schwereren Fällen Jugendarrest und erst zuletzt Jugendstrafe.

 

Praktisch heißt das: Was Ihr Kind zwischen Tatvorwurf und Verhandlung tut, zählt. Eine begonnene Ausbildung, ein abgeschlossener Täter-Opfer-Ausgleich, eine Beratungsstelle, die besucht wurde — das sind keine Nebensächlichkeiten, sondern die Argumente, mit denen sich das Verfahren beeinflussen lässt. Dafür muss man früh wissen, worauf es ankommt.

 

Die Jugendgerichtshilfe

 

Die Jugendgerichtshilfe meldet sich meist von selbst, oft freundlich und ohne Formalität. Viele Eltern halten sie für eine Beratungsstelle. Das ist sie nicht. Sie spricht mit dem Jugendlichen und mit der Familie, und sie berichtet dem Gericht — über die Lebensumstände, über die Einstellung zur Tat, über den Eindruck, den sie gewonnen hat (§ 38 JGG).

Ihr Bericht wirkt sich auf die Rechtsfolge aus. Das Gespräch ist deshalb kein beiläufiger Termin, und es sollte nicht unvorbereitet stattfinden.

 

Damit es gar nicht zur Verhandlung kommt

 

Ein großer Teil der Jugendverfahren endet ohne Urteil. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, das Gericht kann das Verfahren einstellen — oft verbunden mit einer Auflage, einem Gespräch oder einem Ausgleich mit dem Geschädigten (§§ 45, 47 JGG).

 

Von allein geschieht das selten. Jemand muss den Weg vorschlagen, ihn begründen und dafür sorgen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung schon etwas vorzuweisen ist.

 

Was ich für Sie tue

 

Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe, was der Vorwurf tatsächlich trägt. Ich bespreche mit Ihrem Kind und mit Ihnen, ob und was gesagt wird. Ich bereite das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vor. Und ich arbeite darauf hin, dass das Verfahren möglichst früh und möglichst folgenarm endet.

 

In vielen Jugendverfahren wird ein Verteidiger beigeordnet; die Kosten trägt dann zunächst die Staatskasse. Ob das bei Ihnen in Betracht kommt, klären wir im ersten Gespräch.

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