Strafverteidigung
Untersuchungshaft
WENN ES EILIG IST
- Rufen Sie sofort an, auch nachts und am Wochenende.
- Der Festgenommene muss nichts zur Sache sagen — und sollte es nicht tun.
- Sprechen Sie als Angehöriger nicht über den Fall, weder am Telefon noch bei der Polizei.
Was in den ersten Stunden passiert
Nach einer Festnahme muss der Betroffene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet, ob ein Haftbefehl ergeht und vollzogen wird.
Dieser Termin ist die erste und oft wichtigste Weiche. Was dort gesagt oder nicht gesagt wird, prägt das Verfahren über Monate. Deshalb gehört ein Verteidiger dorthin, nicht erst danach.
Wann Haft überhaupt zulässig ist
Untersuchungshaft setzt dreierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Haft.
Haftgründe sind vor allem Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr — also die Besorgnis, der Beschuldigte werde auf Zeugen oder Beweismittel einwirken — und in bestimmten Fällen Wiederholungsgefahr.
Jede dieser Voraussetzungen ist angreifbar. Fluchtgefahr wird häufig aus wenigen Umständen geschlossen — aus einer Auslandsverbindung, aus fehlender Arbeit, aus der Höhe der Straferwartung. Wer feste Bindungen, Wohnung, Arbeit und Familie am Ort belegen kann, entzieht diesem Schluss den Boden.
Haft muss nicht vollzogen werden
Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwingend, dass jemand in Haft bleibt. Das Gericht kann den Vollzug aussetzen und stattdessen Auflagen anordnen: eine Sicherheitsleistung, regelmäßige Meldung bei der Polizei, Abgabe des Reisepasses, die Weisung, den Wohnort nicht zu verlassen.
Ob das in Betracht kommt, hängt davon ab, was vorgetragen und belegt wird. Ein Arbeitsvertrag, eine Wohnungsbestätigung, die Bereitschaft naher Angehöriger, eine Sicherheit zu stellen — solche Unterlagen entscheiden mit. Sie müssen aber jemand zusammentragen und vorlegen.
Die Rechtsbehelfe
Gegen die Haft stehen mehrere Wege offen: die Haftprüfung, bei der das Gericht erneut über Fortdauer entscheidet, und die Haftbeschwerde zur nächsten Instanz. Beide können jederzeit betrieben werden.
Dauert die Haft länger als sechs Monate, prüft von Amts wegen ein Oberlandesgericht, ob sie fortdauern darf.
Daneben gilt in Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot: Das Verfahren muss mit besonderem Nachdruck geführt werden. Verzögerungen, die die Justiz zu verantworten hat, können die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig machen. Das zu prüfen lohnt sich — und es prüft niemand von allein.
Was Angehörige wissen sollten
Ein Verteidiger wird beigeordnet. In Haftsachen ist die Verteidigung notwendig; die Beiordnung erfolgt früh. Sie können einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen — und sollten das tun, statt abzuwarten.
Sie dürfen einen Verteidiger beauftragen. Auch dann, wenn Sie den Betroffenen nicht erreichen können.
Besuche und Post sind beschränkt. Besuche brauchen eine Erlaubnis, Briefe werden in der Regel kontrolliert. Nur der Verkehr mit dem Verteidiger ist davon ausgenommen.
Sprechen Sie nicht über den Fall. Nicht am Besuchstisch, nicht am Telefon, nicht in Nachrichten. Alles andere kann als Verdunkelungsversuch gelesen werden — und bringt den Betroffenen in eine schlechtere Lage, nicht in eine bessere.
Was ich für Sie tue
Ich melde mich unverzüglich bei Gericht und Staatsanwaltschaft, beantrage Akteneinsicht und ein Gespräch mit dem Betroffenen. Ich prüfe Haftgrund und Verhältnismäßigkeit, bereite die Außervollzugsetzung vor und betreibe, wo angezeigt, Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
In dringenden Fällen bin ich auch außerhalb der Geschäftszeiten erreichbar. Bei einer Festnahme ist das keine Höflichkeitsfloskel, sondern der Grund, warum die Nummer dort steht.